Vorladung als Beschuldigter erhalten – was jetzt?
Nicht vorschnell aussagen. Erst den Vorwurf kennen. Dann die Strategie festlegen.
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Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter löst verständlicherweise Unsicherheit aus.
Muss ich zur Polizei gehen? Soll ich mich erklären? Ist Schweigen verdächtig? Was weiß die Polizei bereits? Und brauche ich jetzt schon einen Rechtsanwalt?
Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens können wichtige Weichen gestellt werden. Deshalb gilt: Geben Sie nicht vorschnell eine Aussage ab, nur weil Sie den Vorwurf möglichst schnell aus der Welt schaffen möchten.
Ich prüfe Ihre Situation, beantrage Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Das Wichtigste zuerst
Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen!
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Anders kann es insbesondere bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aussehen. Ebenso wenig sind Sie verpflichtet, sich selbst zur Sache zu belasten.
Das bedeutet nicht, dass der Tatvorwurf ignoriert werden sollte. Im Gegenteil: Häufig ist es sinnvoll, frühzeitig zu reagieren – allerdings nicht durch eine spontane Aussage bei der Polizei, sondern zunächst durch eine Prüfung des Verfahrens und der Ermittlungsakte.
Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, wird gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt. Das bedeutet noch nicht, dass Sie die Tat begangen haben oder dass es später zu einer Anklage beziehungsweise Verurteilung kommen wird. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sammeln zunächst Erkenntnisse und Beweismittel.
Dabei können beispielsweise eine Rolle spielen:
– Aussagen von Zeugen
– Unterlagen und Dokumente
– Fotos oder Videoaufnahmen
– digitale Daten
– Sachverständigengutachten
– frühere Aussagen
– sonstige Ermittlungsergebnisse
Bevor entschieden wird, ob und wie Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern, sollte deshalb möglichst bekannt sein, worauf der Verdacht tatsächlich gestützt wird.
Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?
Als Beschuldigter sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, einer einfachen Vorladung der Polizei Folge zu leisten.
Sie müssen den Termin auch nicht wahrnehmen, um Ihr Schweigerecht auszuüben.
Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen einer Ladung durch die Polizei und einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht.
Vorladung durch die Polizei
Bei einer gewöhnlichen polizeilichen Beschuldigtenvorladung besteht grundsätzlich keine Pflicht, zum Termin zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.
Ladung durch die Staatsanwaltschaft
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich Folge leisten.
Auch dort bleibt jedoch Ihr Recht bestehen, zur Sache zu schweigen.
Ladung durch das Gericht
Auch eine gerichtliche Ladung sollte keinesfalls ignoriert werden. Welche Verpflichtungen bestehen und wie Sie sich verhalten sollten, hängt von der konkreten Verfahrenssituation ab.
Wenn Sie unsicher sind, von welcher Stelle das Schreiben stammt und welche Pflichten daraus folgen, lassen Sie es frühzeitig prüfen.
Soll ich bei der Polizei aussagen, wenn ich unschuldig bin?
Gerade Menschen, die überzeugt sind, nichts Unrechtes getan zu haben, möchten den Sachverhalt häufig möglichst schnell erklären.
Das ist menschlich nachvollziehbar – aber nicht immer die beste Verteidigungsstrategie.
Zu diesem Zeitpunkt kennen Sie möglicherweise nur den Vorwurf aus dem Einladungsschreiben. Sie wissen jedoch häufig nicht:
– was ein Zeuge ausgesagt hat,
– welche Unterlagen der Polizei vorliegen,
– ob Aussagen missverstanden wurden,
– welche weiteren Ermittlungen bereits erfolgt sind,
– wie der Tatvorwurf rechtlich bewertet wird.
Eine spontane Aussage lässt sich später nicht einfach ungeschehen machen.
Deshalb kann es sinnvoll sein, zunächst zu schweigen, Akteneinsicht zu nehmen und erst danach zu entscheiden, ob eine Einlassung abgegeben wird.
Ist Schweigen nicht verdächtig?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Aus der Ausübung dieses Rechts darf nicht einfach geschlossen werden, dass Sie schuldig sind.
Schweigen ist deshalb keine Schuldeingeständnis, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Recht des Beschuldigten.
Ob später eine Aussage sinnvoll ist, ist eine strategische Frage und sollte anhand des Akteninhalts entschieden werden.
Häufige Fragen zur Vorladung als Beschuldigter
Muss ich eine polizeiliche Vorladung absagen?
Sie sind als Beschuldigter grundsätzlich nicht verpflichtet, einer einfachen polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sinnvoll kann es sein, die weitere Kommunikation über einen Verteidiger führen zu lassen.
Muss ich meinen Namen und meine persönlichen Daten angeben?
Das Recht zu schweigen betrifft insbesondere Angaben zum Tatvorwurf. Für bestimmte Personalien gelten andere Regeln. Deshalb sollte zwischen Angaben zur Person und einer Aussage zur Sache unterschieden werden.
Muss ich mich selbst entlasten?
Nein. Sie müssen nicht selbst beweisen, dass Sie unschuldig sind. Gleichwohl kann es je nach Aktenlage sinnvoll sein, entlastende Tatsachen oder Beweismittel gezielt in das Verfahren einzubringen.
Kann ich meine Aussage später zurücknehmen?
Eine einmal gemachte Aussage kann nicht einfach aus der Ermittlungsakte gelöscht werden. Sie können sich später anders äußern oder Angaben korrigieren, die ursprüngliche Aussage bleibt jedoch grundsätzlich Teil des Verfahrens.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Vorladung?
Eine automatische Information des Arbeitgebers erfolgt nicht allein deshalb, weil Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben. Je nach Beruf, Tatvorwurf und weiterem Verfahrensverlauf können allerdings Besonderheiten bestehen.
Brauche ich schon im Ermittlungsverfahren einen Anwalt?
Gerade das Ermittlungsverfahren kann für den weiteren Verlauf entscheidend sein. Frühzeitige Verteidigung kann deshalb sinnvoll sein, bevor Angaben gemacht oder andere Entscheidungen getroffen werden.
Was kostet eine Strafverteidigung?
Die Kosten hängen vom Umfang und Stadium des Verfahrens sowie von der konkreten Tätigkeit ab. Ich bespreche mit Ihnen möglichst frühzeitig und transparent, welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Was mache ich, wenn der Termin schon morgen ist?
Auch dann sollten Sie nicht allein aus Zeitdruck vorschnell zur Sache aussagen. Bei einer einfachen polizeilichen Beschuldigtenvorladung besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Termin wahrzunehmen. Lassen Sie das Schreiben kurzfristig prüfen.
Vorladung erhalten? Handeln Sie besonnen.
Eine Vorladung als Beschuldigter sollte ernst genommen werden. Sie ist aber kein Grund, sich durch eine vorschnelle Aussage selbst unter Druck zu setzen. Zunächst sollte geklärt werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen. Erst danach lässt sich entscheiden, welche Verteidigung sinnvoll ist.
Ich berate und verteidige Sie persönlich und vertraulich – vom Ermittlungsverfahren bis zu einer möglichen Hauptverhandlung.