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Monumentaler, schwarz-weiß abgebildeter Gebäudeeingang mit klassischen Säulen, breiten Steintreppen und verzierten Doppeltüren.

So läuft ein Kündigungs­schutzverfahren ab

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Von der Kündigung bis zur Einigung oder zum Urteil: Ein Kündigungsschutzverfahren folgt einem klaren Ablauf. Entscheidend ist vor allem, frühzeitig zu handeln und die Drei-Wochen-Frist zu sichern.

Ich prüfe zunächst die Kündigung, bespreche mit Ihnen das realistische Ziel und vertrete Ihre Interessen anschließend vor dem Arbeitsgericht – persönlich, klar und mit Blick auf eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Die wichtigste Frist: 3 Wochen

Wer die Unwirksamkeit einer schriftlichen Kündigung geltend machen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben!

Die Fassade eines modernen, rechteckigen Gebäudes mit einem Fensterraster und einem überdachten Eingangsbereich.

Der Ablauf – Schritt für Schritt

Nicht jedes Verfahren endet mit einem Urteil. Viele Kündigungsschutzverfahren werden bereits im Gütetermin oder später durch einen gerichtlichen Vergleich beendet.

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01 Kündigung prüfen & Ziel festlegen

Zuerst werden Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Betriebszugehörigkeit, Kündigungsgrund und mögliche besondere Schutzrechte geprüft. Ebenso wichtig ist Ihr Ziel: Weiterbeschäftigung, Abfindung, Freistellung, Zeugnis oder eine schnelle Gesamtlösung.

02 Kündigungsschutzklage einreichen

Die Klage wird beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben. Sie richtet sich im Kern auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. Die Drei-Wochen-Frist sollte dabei niemals bis zum letzten Tag ausgereizt werden.

03 Zustellung an den Arbeitgeber

Das Gericht stellt die Klage der Arbeitgeberseite zu. Je nach Verfahrensstand und gerichtlicher Verfügung werden die Parteien aufgefordert, ihre Standpunkte und die entscheidenden Tatsachen vorzutragen.

04 Gütetermin vor dem Arbeitsgericht

Die mündliche Verhandlung beginnt regelmäßig mit der Güteverhandlung vor der oder dem Vorsitzenden. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung. Dabei können etwa Beendigungstermin, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und offene Vergütungsfragen gemeinsam geregelt werden.

05 Vergleich – oder Fortsetzung des Verfahrens

Kommt eine Einigung zustande, wird sie als gerichtlicher Vergleich protokolliert und beendet das Verfahren. Scheitert die Güteverhandlung, wird das Verfahren streitig fortgesetzt. Das Gericht setzt dann in der Regel Fristen für weitere Schriftsätze und bestimmt einen Kammertermin.

06 Kammertermin & Beweisaufnahme

Im Kammertermin verhandelt das Arbeitsgericht in voller Besetzung. Die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte werden vertieft. Falls erforderlich, können Zeugen vernommen oder andere Beweise erhoben werden. Auch in diesem Stadium ist eine Einigung weiterhin möglich.

07 Urteil

Kommt kein Vergleich zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil. Es klärt insbesondere, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Je nach Ergebnis können sich weitere Fragen zur Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugsvergütung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließen.

08 Berufung zum Landesarbeitsgericht

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist in Kündigungsstreitigkeiten grundsätzlich die Berufung zum Landesarbeitsgericht eröffnet. Ob ein Rechtsmittel sinnvoll ist, hängt von Urteil, Begründung, Prozessrisiko und den wirtschaftlichen Zielen ab.

Was bedeutet das für eine Abfindung?


Eine Kündigungsschutzklage ist nicht automatisch eine „Abfindungsklage“. Ihr unmittelbares Ziel ist die gerichtliche Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

In der Praxis kann eine Abfindung jedoch Teil eines Vergleichs sein – vor allem dann, wenn beide Seiten das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchten und die Risiken des Verfahrens wirtschaftlich lösen wollen. Höhe und Gestaltung sind Verhandlungssache und hängen vom konkreten Einzelfall ab.

Typische Vergleichspunkte:

– Abfindung
Beendigungsdatum
bezahlte Freistellung
Resturlaub und Überstunden
Arbeitszeugnis
variable Vergütung / Boni
Rückgabe von Arbeitsmitteln

Kosten in der ersten Instanz


Vor dem Arbeitsgericht gilt im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs eine Besonderheit:

Auch die obsiegende Partei kann die Kosten ihres eigenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet verlangen!
Deshalb sollten Kosten und wirtschaftliches Ziel bereits vor Klageerhebung transparent besprochen werden.

Porträt eines Mannes in einem professionellen Büro, der vor Regalen mit Fachliteratur sitzt.

Häufige Fragen zum Kündigungsschutzverfahren


Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?

Das hängt davon ab, wann die Kündigungsfrist endet, ob eine Freistellung ausgesprochen wurde und wie sich das Verfahren entwickelt. Diese Frage sollte anhand der konkreten Kündigung und der aktuellen Beschäftigungssituation geprüft werden.

Wie schnell findet der Gütetermin statt?

Arbeitsgerichte bemühen sich um eine zügige Terminierung. Der genaue Zeitraum hängt jedoch vom zuständigen Gericht und dessen Auslastung ab. Entscheidend bleibt: Die Klagefrist selbst beträgt grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Endet jedes Verfahren mit einer Abfindung?

Nein. Ein allgemeiner automatischer Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Viele Verfahren werden zwar durch einen Vergleich mit Abfindung beendet; ebenso möglich sind Weiterbeschäftigung, Klagerücknahme oder ein Urteil.

Brauche ich vor dem Arbeitsgericht einen Anwalt?

In der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Gerade bei Kündigungsschutzverfahren kann anwaltliche Vertretung jedoch sinnvoll sein, weil Fristen, Darlegungslasten, Vergleichsgestaltung und wirtschaftliche Folgen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden sollten.

Kündigung erhalten?

Lassen Sie die Kündigung möglichst kurzfristig prüfen. Gemeinsam klären wir die Erfolgsaussichten, Ihr Ziel und den sinnvollsten nächsten Schritt.

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