Selbstanzeige
Das Steuerstrafrecht kennt eine Besonderheit gegenüber dem allgemeinen Strafrecht. Ein Straftäter kann trotz Tatbegehung einer Steuerhinterziehung noch Straffreiheit erlangen, wenn er eine Selbstanzeige erstattet. Damit wird die Selbstanzeige zu einem wichtigen Instrument der Abwehrmaßnahmen.
Durch die Selbstanzeige muss die Finanzbehörde in die Lage versetzt werden, ohne weitere Nachforschungen oder Ermittlungen, die Steuer richtig festzusetzen. Da auf die Selbstanzeige Steuerbescheide erlassen oder sonstige fehlerhafte Entscheidungen berichtigt werden sollen, ist den Finanzbehörden konkrete Zahlenmaterial zu liefern. Es ist für die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht ausreichend, wenn lediglich eine Absicht erklärt oder pauschale Angaben gemacht werden. Es reicht aber aus, wenn z.B. dem örtlich zuständigen Finanzamt Bankauszüge überreicht werden, aus denen durch ein einfaches Rechenwerk die Zinseinkünfte des betreffenden Jahres hervorgehen. Keine Selbstanzeige liegt vor, wenn weitere Falschangaben in der Selbstanzeige enthalten sind.
Lässt sich ohne größere Nachermittlung die Bemessungsgrundlage der hinterzogenen Steuern zutreffend festsetzen, so führt dies zu einer wirksamen Selbstanzeige.
In der Praxis hat der Steuerpflichtige häufig jedoch keine Aufzeichnungen mehr. Ist die Belegung der Angaben nicht möglich, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt jedenfalls die Tatsachen mitteilt, die eine Schätzung ermöglichen.
Seit April 2011 muss die Selbstanzeige vollumfänglich sein, d.h. alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (also z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) sind zu berichtigen bzw. nachzuholen. Es ist nicht mehr möglich, nur einzelne Steuerarten oder Steuerstraftaten bezogen auf einzelne Länder zu berichtigen bzw. nachzuholen.
Beziehen Sie beispielsweise Kapitaleinkünfte aus der Schweiz und Luxemburg, so konnte man nach alter Rechtslage noch Straffreiheit erlangen, wenn man nur die Kapitaleinkünfte aus der Schweiz angab und Luxemburg weiterhin verschwieg. Nach neuer Rechtslage erlangt man Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige nur dann noch, wenn man die Kapitaleinkünfte aus der Schweiz und Luxemburg angibt und zwar für den Zeitraum, seit dem sich das Kapital dort befindet, maximal für die letzten zehn Jahren.
Neu ist, dass keine Straffreitheit mehr eintritt, wenn der Hinterziehungsbetrag mehr als EUR 50.000 pro Tat beträgt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Allerdings kann von deren Verfolgung abgesehen werden, wenn der Hinterziehungsbetrag fristgerecht nachentrichtet und ein Aufschlag von 5 % des Hinterziehungsbetrages an die Staatskasse geleistet wird (§ 398a AO).
Die Selbstanzeige kann entweder mündlich oder schriftlich, zu Protokoll, telefonisch, per Fax oder sonst durch ein beliebiges Kommunikationsmittel der Finanzbehörde zugehen. Schriftliche Erklärungen brauchen nicht unterschrieben zu sein. Da es meist auf den Zeitpunkt des Zuganges bei der Finanzbehörde ankommt, ist zu empfehlen, die Selbstanzeige schriftlich zu erstatten und sich den Eingang bestätigen zu lassen.
Die Selbstanzeige ist grundsätzlich bei der zuständigen Finanzbehörde abzugeben, in der Regel beim örtlich zuständigen Veranlagungsfinanzamt. Bei Unkenntnis der Zuständigkeit sollten alle in Betracht kommenden Finanzbehörden benachrichtigt werden.
Eine Selbstanzeige hat keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn
- dem Täter vor der Selbstanzeige bereits eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde,
- dem Täter die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
- die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
Eine weitere Voraussetzung der Selbstanzeige ist die fristgerechte Nachzahlung der Steuern.
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