EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10
Verlängerung befristeter Verträge
Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ist nach dem Urteil des EuGH vom 26.01.2012 durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.
Der EuGH stellte fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften grundsätzlich einen sachlichen Grund darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertratungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.
Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Verträge zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folgt nicht, dass kein sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs.
Vielmehr hängt die Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalles einschließlich der Zahlu und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge ab.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 4/12 - Urteil v. 26.1.2012, C-586/10
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