Personenbedingte Kündigung
Beeinträchtigung von betrieblichen Belangen
Von einer personenbedingten Kündigung spricht man, wenn die Kündigung die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betreffen (z.B. mangelnde körperliche und/oder geistige Eignung, Alkoholsucht usw.).
Eine personenbedingte Kündigung erfordert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder vertraglichen Interessen vorliegt.
Darüber hinaus muss eine sog. Negativprognose bestehen. Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seine Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbringen kann.
In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen. Dabei kommt insbesondere die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz ggf. nach Änderung der Arbeitsbedingungen oder Umschulung in Betracht.
in einem letzten Schritt bedarf es einer Interessenabwägung. Hier sind die Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und andererseits die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers miteinander abzuwägen.
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