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Betriebsbedingte Kündigung

Dringende betriebliche Belange


Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind nur solche, die durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sind (z.B. Umsatz- und Produktionsrückgang wegen Auftragsmangels, Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsstilllegung usw.).

Der Arbeitgeber hat eine Sozialauswahl vorzunehmen, in der alle vergleichbaren Arbeitnehmer einzubeziehen sind. Denn unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern ist derjenige zu entlassen, der des geringsten Schutzes bedarf. Bei der Sozialauswahl ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die eventuelle Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

In die soziale Auswahl sind sog. Leistungsträger nicht einzubeziehen, denn deren Weiterbeschäftigung liegt wegen ihrer Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bereits in der Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer in der Klagfrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Mit der Abfindung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Klageverzicht schmackhaft machen. Geregelt ist die Höhe des Abfindungsanspruchs. Sie beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Ist in dem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zwingend vor Ausspruch der Kündigung angehört und über die Kündigungsgründe informiert werden. Dabei ist eine Anhörungsfrist von einer Woche (bei außerordentlichen Kündigungen drei Tagen) einzuhalten. Erst danach kann die Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Grunde, kann von den Arbeitsgerichten gerichtlich überprüft werden. Dazu muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden. Einen Anwalt müssen Sie hierfür in erster Instanz nicht zwingend beauftragen. Es ist jedoch ratsam. In Gegenteil zum Zivilprozess gibt es im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz keine Kostentragungspflicht, d.h. jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.

Wie ein Arbeitsgerichtsprozess abläuft, können Sie hier nachlesen.

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